Abschleppen eines unangemeldeten Fahrzeugs

  • Hallo miteinander,


    ich weiß - ähnliche Themen wurden schon x-mal besprochen, aber ich hatte die Möglichkeit, einen "Herrn in grün" danach zu fragen, wie die Sachlage aktuell ist, ein nicht-angemeldetes Fahrzeug abzuschleppen.


    Seiner Aussage nach geht das, wenn das gezogene Fahrzeug auf den ersten Blick nicht aus eigener Kraft fahren kann, so dass es zur nächsten Werkstatt :rolleyes: gebracht wird. Wenn man also z.B. den Verteilerfinger versehentlich in die Hosentasche steckt, ist das durchaus in Ordnung. Im Falle des Falles haftet die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs.


    Gruß,
    Jürgen

  • Äh... das wär aber mal ganz was Neues!!!


    Bei einem nicht angemeldeten Fahrzeug heisst das eh "Schleppen" und nicht "Abschleppen" *klugscheißmodusaus*.


    Ein nicht angemeldetes Fahrzeug darf nur schleppen, wer a) als Fahrer des vorderen Fahrzeuges einen LKW-Führerschein hat und b) noch dazu eine Sondergenehmigung.


    Wenn "dein" Polizist das lockerer sieht, heisst das noch lange nichts! Das würd ich mir schriftlich von ihm bestätigen lassen, bevor ich den Rat in die Tat umsetze. Vor allem, wenn's um die Versicherung geht!


    Das mit dem "nicht aus eigener Kraft" blablabla gilt nur für angemeldete Fahrzeuge.


    Sorry....

  • Schön dass die Polizei auch keine Ahnung hat.


    Es besteht rechtlich immer noch ein Unterschied zwischen "Schleppen" und "Abschleppen".


    Im Zulassungsrecht wurde in den letzten Jahren einiges geändert, unter anderem: Abgeschleppte Fahrzeuge sind nicht mehr von der Zulassungspflicht ausgenommen!
    (Rückführung zum ursprünglichen Notfallgedanken)


    Das was du da beschreibst ist "Schleppen" und bedarf einer behördlichen Genehmigung. Außerdem muss der Fahrer des Zugfahrzeugs je nach Gewicht des gezogenen Fahrzeugs evtl. einen "großen" Anhängerführerschein haben, Klasse B reicht nicht.


    Ich weiß dass das alles Kacke ist und in Deutschland immer alles übertrieben wird, es ist aber leider so. Ich mach dieses Jahr noch den BE Lappen, keinen Bock mehr auf Schwarzfahren :no:



    edit: Bonnie war einen Tacken schneller :sad:

  • Solange ich da im Thema bin war das auch nie anders,der mit dem Verteilerfinger ist sehr verbreitet,also der Schaden. :rolleyes:
    Hab hier mal noch nen Link,der vertieft das etwas,ist nämlich wichtig,weil das mit den Entfernungen nur Wischiwaschi im Gesetz steht.
    Da kann man sich dann mal noch paar Urteile nachgooglen.
    Gern gesehen wird auch immer ne Abschleppstange! :uwe:


    So,hier mal was schönes zu der Änderung Ende 2009:
    Ihr schmeisst euch weg!
    http://dejure.org/gesetze/0StVO310809#Hinweise_


    Und hier noch was ausführliches,muss man aber sehr genau lesen um Fehlinterpretation zu vermeiden(z.B.gibt es danach keine Zulassungspflicht für abgeschleppte KFZ)Abschleppen und beide Schlepparten sind sher genau zu unterscheiden.
    http://docs.google.com/viewer?…ivkuuX5gRK6PTCEP1XgJ8IJfw


    LG Ralf

    Einmal editiert, zuletzt von stanley_motors ()

  • Gott sei Dank wohne ich im Niederbajuwarischen Outback !


    Da kann man tun und lassen was man will ! Arschlecken !!


    Prost ! :uglybeer:

  • Na klar, A... .lecken, und hinterher ist das Geheul groß, wenn was passiert ist und man auf dem Schaden sitzenbleibt bzw. noch jemandem was zu zahlen hat. Super!!!


    :stupid:

  • Hm ....klar kann was passieren ...irgendwie ....und überhaupt .....und würde .....sollte ....vielleicht !?


    Morgen kann uns der Himmel auf`n Kopf fallen !


    Oder auch nicht!??


    Wer sich immer an alle Regeln und jede Verordnung und jede noch so absurde Gesetzmäßigkeit hält ,ist zum Nichts tun verdammt !


    Aber so ist das auch gewollt !


    Amen !

  • :thumbsup: Stimmt ,so was obszönes gibts hier nicht !!


    Wir sind anständige Hillbillys! :laugh:



    Bonnie, lies noch mal genau

    Dorthin verirrt sich nix, nich' mal Fortschritt :ct:

  • das schleppen eines angemeldeten farzeugs hat ´n paar kumpels schon vor 15 jahren ´ne menge ärger eingebracht, der karren war nämlich nicht grad eben erst verendet sondern hatte vorher schon wochenlang defekt am straßenrand gestanden. auc damals galt schon was noch heute gilt, klasse 2 und schleppgenehmigung sind von nöten außer man schleppt eine grad verendete karre ab.


    dann gibts noch schrott im schlepp, also seine letzte reise darf man so machen, schild hinten dran 'schrott im schlepp', abschleppstange und auf zum verwerter.
    das war zumindest früher erlaubt und wir haben das auch so gemacht.

  • Ich weiss,Bonnie wird mich hassen,aber P5 schrieb "Abschleppen",nicht "Schleppen"!(gilt auch für stillgelegte Fahrzeuge)


    Und wer die weiter oben von mir aufgeführten Links mal genau durchliest wird feststellen,dass noch immer die uralten Regeln gelten.


    Manchmal sollte man (auch frau)die erste Aufregung halt zurückstellen.
    Man darf sogar "Abschleppen"wenns nicht auf direktem Weg zur Werkstatt geht,da kommt aber das Problem wegen Wischiwaschi,ein Urteil beschreibt z.B.45km als nicht angemessen,wenn du aber z.B. deine Karre vom Standort in deine eigene Werkstatt oder Garage "abschleppst"und dabei so 10 oder 15km zurücklegst ists kein Problem.
    Hab mich damit vor 20 Jahren wirklich sehr genau mit auseinandergesetzt,Anhänger war ja meist nicht vorhanden,oder Zugfahrzeug-ist gewesen wie heute wieder. :(
    Die Fuhre darf auf jeden Fall selbst nicht oder nur sehr eingeschränkt(z.B.Bremse def.)aus eigener Kraft betriebsbereit sein.


    Aber macht was ihr wollt,vor allem googlelt dazu sorgfältig,da findet sich einiges auch an Urteilen...


    Viel Spass beim "Abschleppen"

  • Das ist nix Neues hier im Ländle. Mich hat vor ner ganzen Weile mal ne Streife angehalten und wollte mir erzählen, dass ich mit H nicht im Alltag fahren dürfte.... :irre:


    Hab's denen dann erklärt und gemeint, sie sollen es nachlesen. Wenn noch Klärungsbedarf wäre - sie hätten ja meine Adresse. 8o

  • da hätte ich gesagt: ich habe gerade nicht Alltag, ich habe Freizeit und mache meine Wartungsfahrt


    zum Schleppen habe ich mich hier im ÖD oder genauer gesagt bei den Kollegen von der Polizei erkundigen wollen; Stichwort: Schleppgenehmigung.


    Zunächst überfordert, erinnerte sich einer daran, dass für die Erteilung einer Schleppgenehmigung seit 19xx der Senator für Bau zuständig sei.
    Dort herumtelefoniert, bis ich den dafür zuständigen Kollegen dran hatte.


    Da hätte seit Jahrzehnten niemand mehr nach gefragt....von wo nach wo ich denn schleppen wolle...was, nur die paar 500 Meter?
    Hängen Sie das Teil ans Seil und lassen sich schleppen....wenn die Polizei Zicken macht, melden Sie sich bei mir, wir klären das dann schon...


    Und also geschah´s.....ohne Zicken durch Bullen...

  • Sag ich doch ! :P


    Wir ham schon `nen T3 Doka quer durch München geschleppt !! Is och wuaschd !! :laugh:

  • Es kann selbstverständlich jeder tun und lassen, was er/sie will, sofern er/sie ggfs. die Konsequenzen trägt.


    Aber hier geht es um Tipps & Tricks. Und die sollten nun mal korrekt, belegbar, und grad bei solchen Fällen wasserdicht sein.

  • Sag mal, kann man in Deutschland keine Gesetzestexte nachschlagen ?


    SO sieht das bei uns aus:


    Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009 Stand: 16.6.2009
    Quelle: http://www.ris.bka.gv.at


    § 105. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen


    (1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn
    a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
    b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
    c) sie gelenkt werden und
    d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.
    Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.


    (2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.


    (3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.


    (4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs. 2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.


    (5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.


    (6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 sinngemäß.


    (7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
    a) auf ganz kurze Strecken,
    b) in Schrittgeschwindigkeit,
    c) wenn zwingende Gründe vorliegen,
    d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
    e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.


    (8 ) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden.

  • Was echt ! Das hab ich ja noch nie gehört ! Wo kann ich das nachlesen ??


    Voll geil ! :thumbsup: