Fahrzeugeinfuhr aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island

  • ADAC Infos zum Import von Fahrzeugen aus der Schweiz





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    [SIZE=3]Fahrzeug-Import aus EFTA-Staaten [/SIZE]



    Für in Deutschland lebende Kaufinteressenten, die weder hier noch in einem anderen EU-Land ihr Wunschauto finden, bietet sich noch die Schweiz als attraktives Kaufland an. Die anderen drei EFTA-Staaten sind in diesem Zusammenhang weniger gefragt - Norwegen und Island, weil sie auch bei Fahrzeugen Höchstpreisländer sind, Island zudem etwas abseits liegt und Liechtenstein, weil es zu klein ist, um als eigenständiger Markt gelten zu können. In der Schweiz ist dagegen ein großes Angebot an jungen, gutgepflegten Gebrauchten zu finden, bei Neuwagen können für den deutschen Kaufinteressenten auch die üblicherweise kürzeren Lieferfristen und die frühere Markteinführung neuer Modelle verlockend sein.



    Kaufvertrag
    Ein Kaufvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Preis, Ausstattung und Übergabetermin sind darin festzuhalten. Dem Kaufvertrag liegt grundsätzlich das am Verkaufsort geltende Recht zugrunde; es gilt also der Gerichtsstand des Verkäufers. Wer bei einem Schweizer Händler ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erwirbt um es definitiv außer Landes zu bringen, muss zunächst die Schweizer Mehrwertsteuer von 7,6 % entrichten. Die Rückerstattung dieser Mehrwertsteuer sollte gleich beim Kauf mit dem Händler festgelegt werden. Sie ist möglich, wenn dem Händler der Nachweis vorliegt, daß das Fahrzeug ausgeführt wurde. Beim Kauf von Privat an Privat ist die Mehrwertsteuer-Rückerstattung kein Thema.



    Ausstattung
    Alle in der Schweiz angebotenen Fahrzeuge ab Baujahr 1996 sind nach den gleichen technischen Standards produziert, die auch innerhalb der EU gelten. Unterschiede gibt es nur, je nach nationalen Gepflogenheiten, bei der Komfortausstattung.
    Bei Neufahrzeugen sollte vom Händler die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, in der Schweiz meist EU-Zertifikat oder auch CoC genannt, mitgegeben werden.



    In der Schweiz gibt es nur ein Fahrzeugdokument, den sog. Fahrzeugausweis . Er ist zusammen mit der Originalrechnung bzw. dem Kaufvertrag für die spätere Zulassung in Deutschland besonders sorgfältig aufzubewahren.



    Garantie
    Achten Sie darauf, daß die Garantieurkunde oder das Kundendienstscheckheft vom ausländischen Händler abgestempelt und mit Übergabedatum versehen wird. Alle europäischen Automobilhersteller haben sich inzwischen auf europaweite Garantieleistungen geeinigt; jede autorisierte Werkstatt wird also in der Regel auch Garantieleistungen für ein Fahrzeug erbringen, das in einem anderen Land des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in der Schweiz gekauft wurde.



    Warenverkehrsbescheinigung
    Die Länder der EU haben mit den EFTA-Ländern sogenannte Präferenzabkommen über gegenseitige Zollbefreiung für bestimmte Produkte, zu denen auch Fahrzeuge gehören, geschlossen. Um diese Zollbefreiung für ein in der Schweiz gekauftes Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können, muss als Nachweis der "Ursprungseigenschaft" - also der Herkunft der Ware - eine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden. Mit ihr bestätigt der Ausführer, dass es sich bei der Ware um ein Produkt eines EU- oder EFTA-Landes handelt. Für Fahrzeuge, die aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden, ist der deutschen Zollbehörde die Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorzulegen. Wenn der Kaufpreis nicht höher als 6.000 € ist, genügt auch eine entsprechende Erklärung auf der Rechnung. Das Papier muss von der Zollbehörde des ausführenden Landes mit Dienstsiegel bestätigt sein .
    Die Warenverkehrsbescheinigung bekommen Sie bei der schweizerischen Industrie- und Handelskammer.


    Bitte beachten Sie, daß eine Warenverkehrsbescheinigung nur für Fahrzeuge ausgestellt werden kann, die in einem EU- oder EFTA-Land produziert wurden. Sie hat also keine Gültigkeit für Kraftfahrzeuge, die z.B. in Japan oder den USA gebaut wurden . Die Warenverkehrsbescheinigung muss dem deutschen Zollamt im Original vorgelegt werden. Sie bleibt 4 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig! Kopien werden nicht anerkannt.



    Im Falle einer Wohnsitzverlegung, wenn das Fahrzeug als "Umzugsgut" eingeführt wird, muss keine Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt werden.



    Überführung
    Um ein Fahrzeug aus der Schweiz nach Deutschland zu überführen, brauchen Sie das schweizerische Zollkennzeichen ("provisorische Immatrikulation"). Es wird erst nach Abschluss einer Kurzhaftpflichtversicherung ausgegeben. Ein Händler wird üblicherweise bei der Beschaffung des Zollkennzeichens und der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 behilflich sein.


    Möglich ist selbstverständlich auch die Überführung auf einem Anhänger, wozu das Fahrzeug nicht zugelassen sein muss.



    [SIZE=2,5]Nicht ganz korrekt, aber möglich ist auch die Überführung mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen. Es sollte jedoch nur bei einem Kauf von Privat verwendet werden, weil eine Bestätigung der Ausfuhr durch das schweizerische Zollamt in diesem Fall nicht zu bekommen ist. [/SIZE]



    Ausfuhr
    Bei privaten Käufen zwischen EFTA- und EU-Ländern gibt es so gut wie keine Ausfuhrformalitäten mehr. Wenn die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beabsichtigt ist, sollten die Ausfuhr Ihres Fahrzeuges jedoch unbedingt innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf stattfinden und durch das Grenzzollamt des Kauflandes bestätigt werden.



    Verzollung
    Beim deutschen Grenzzollamt muß das Fahrzeug zur Einfuhr angemeldet werden. Wenn Sie eine Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorlegen können, müssen Sie nur 19 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Fahrzeugwert zahlen. Wenn der Kaufpreis zu weit vom tatsächlichen Wert des Fahrzeuges abweicht, weil Sie beispielsweise innerhalb der Familie ein Fahrzeug besonders günstig erwerben konnten oder es sogar geschenkt bekommen haben, kann vom Zollamt der tatsächliche Wert zugrunde gelegt werden.



    Für Fahrzeuge ohne Warenverkehrbescheinigung, also eventuell für eines, das in Übersee produziert und von Ihnen in der Schweiz gekauft wurde, sind 10 % Zoll und 19 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Für Oldtimer, die mindestens 30 Jahre alt und als historisch wertvoll ("sammlungswürdig") zu betrachten sind, kann das Zollamt einen ermäßigten Abgabensatz von nur 7 % festlegen . Erfahrungsgemäß haben aber nur Fahrzeuge, die älter als 50 Jahre sind, Aussicht auf die Ermäßigung, sicher ist sie nur für Fahrzeuge, die vor 1950 gebaut wurden.



    Als Nachweis der korrekt erfolgten Einfuhr und der Bezahlung aller Einfuhrabgaben stellt Ihnen das deutsche Zollamt eine sog. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die Zulassung des Fahrzeuges sehr wichtig ist.



    Zulassung
    Neufahrzeuge, für die eine EU-Typgenehmigung vorliegt, müssen vor der Zulassung nicht bei der Technischen Prüfstelle vorgeführt werden; bei gebrauchten Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung muss eine normale Haupt- und Abgasuntersuchung (§ 29 StVZO) gemacht werden; nur für Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung ist noch die Einzelabnahme nach § 21 der StVZO erforderlich.



    Bei der Zulassungsstelle benötigen sie folgende Papiere:


    - Personalausweis oder Reisepass
    - Originalkaufrechnung
    - ausländische Fahrzeugpapiere
    - Versicherungsbestätigung (Doppelkarte)
    - Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
    - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (EU-Zertifikat, CoC)
    oder Gutachten der technischen Prüfstelle.


    Die bisher erforderliche „Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister“ des Kraftfahrtbundesamtes, die so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ wird seit 01.03.2007 nicht mehr verlangt.




    Wenn alle bürokratischen Anforderungen erfüllt sind, erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher: Fahrzeugbrief) zu 14,80 €, die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher:Fahrzeugschein) zu ca. 25,60 € und dürfen sich deutsche Kfz-Kennzeichen prägen lassen (ca. 25 €).



    Sollte die Einfuhr eines Fahrzeuges aus den anderen drei EFTA-Staaten - Island, Norwegen, Liechtenstein - für Sie in Frage kommen, so dürfen Sie die für die Schweiz gemachten Angaben sinngemäß anwenden, brauchen aber keineWarenverkehrsbescheinigung EUR.1.

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