Zulassung eines KFZ bei fehlendem KFZ-Brief

  • Zulassung eines KFZ bei fehlendem KFZ-Brief
    [SIZE=1]Quelle: http://www.knoop.de/ersatzbr.htm [/SIZE]


    Besondere Probleme bestehen, wenn zu dem zuzulassenden Fahrzeug kein Fahrzeugbrief mehr vorhanden ist. Im Rahmen der normalen Zulassung ist nmlich gem. 23 StVZO der Fahrzeugbrief vorzulegen.


    Ist dies nicht mglich, muss ein etwas umfangreicheres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt werden. Der Fahrzeuginhaber muss nmlich dann eine zweite Ausfertigung des Fahrzeugbriefes beantragen. Mit diesem Antrag auf Erteilung einer zweiten Ausfertigung ist eine Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes darber vorzulegen, dass das Fahrzeug im zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch das es gesucht wird. Die Eintragungen im Fahrzeugbrief richten sich nach 25 StVZO. Anhand des vom Kraftfahrtbundesamt herausgegeben Datenblattes zu dem betreffendem Fahrzeug sind dort die Eintragungen vorzunehmen.


    Vor der Erteilung einer zweiten Ausfertigung des Fahrzeugbriefes ist ein sogenanntes Aufbietungsverfahren gem. 25 II StVZO durchzufhren. Hierzu ist eine Verffentlichung einer Anzeige im Verkehrsblatt mit der Aufforderung erforderlich, Berechtigungen an dem Fahrzeug geltend zu machen, zu dem eine zweite Ausfertigung des Briefes erstellt werden soll. Das Nhere zu diesem Aufgebotsverfahren wird in einer Verwaltungsanweisung geregelt.


    Ferner kann die Straenverkehrsbehrde gem. 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ber den Verbleib des Briefes verlangen. 5 StVG sieht vor, dass eine eidesstattliche Versicherung ber den Verlust oder das sonstige Abhandenkommen abgegeben wird. Die Versicherung an Eides statt muss hierbei ernst genommen werden. Sofern nmlich in der eidesstattlichen Versicherung fahrlssig oder gar vorstzlich falsche Angaben gemacht werden, macht derjenige sich strafbar, der die falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.


    Weitere Voraussetzung fr die Erteilung eines zweiten Briefes bestehen nicht. Daher ist die Verwaltungsbehrde gezwungen, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen einen Zweitbrief zu erteilen. Weitere im Gesetz nicht vorgesehene Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehrde von sich heraus nicht aufstellen. Insbesondere kann sie nicht verlangen, dass Kaufvertrge o.. ber das Fahrzeug vorgelegt werden. Erst mit Abschluss des Verfahrens ber Erteilung der Zweitausfertigung des Briefes kann das Fahrzeug zum Straenverkehr zugelassen werden. Verweigert die Straenverkehrsbehrde die Erteilung eines Zweitbriefes ist hier erst ein weiteres Verfahren (sogenanntes Widerspruchsverfahren) durchzufhren. Bleibt auch dieses erfolglos, msste ein Klageverfahren durchgefhrt werden.


    Verweigert die Straenverkehrsbehrde die Ausstellung eines Zweitbriefes, ist in jedem Fall um einen rechtsmittelfhigen Bescheid zu bitten. Gegen diesen Bescheid ist dann innerhalb eines Monats der sogenannte Widerspruch bei der Behrde einzureichen, die die Erteilung des Zweitbriefes verweigert hat. Sofern daraufhin in dem sogenannten Widerspruchsbescheid keine Abhilfe erfolgt, ist Klage auf Erteilung des Zweitbriefes zu erheben.


    Auch wenn dieses Verfahren recht langwierig ist, ist eine vorherige Zulassung des Fahrzeuges vor Austeilung des Zweitbriefes bedauerlicherweise nicht mglich.


    Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten Sie im Vorfeld fr eine gute Beweislage sorgen. Sofern Sie ein Fahrzeug ohne Brief ankaufen, sollten Sie als Erwerber von vornherein vom Kufer eine bergabebesttigung verlangen und die Bescheinigung, dass das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief bergeben wurde. In dem Kaufvertrag sollte dann auch gleich die Verpflichtung des Verkufers zur Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung aufgenommen werden.

  • [SIZE=3]Begriff Erluterung[/SIZE]

    [SIZE=3]Allgemeine Betriebserlaubnis[/SIZE]


    Ein Neufahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief besitzt die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Sie wird dem Hersteller vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt. Der Hersteller als Inhaber der allgemeinen Betriebserlaubnis trgt die Angaben ber das Fahrzeug in den Fahrzeugbrief ein. Auf Seite 4 des Fahrzeugbriefes bescheinigt er, dass die Beschaffenheit des Fahrzeuges mit der allgemeinen Betriebserlaubnis bereinstimmt.

    [SIZE=3]Aufbietungsverfahren[/SIZE]


    Die Zulassungsstelle meldet den Verlust des Fahrzeugbriefes dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Neben dem Vermerk im dortigen Zentralen Fahrzeugregister erfolgt die Verffentlichung des nun fr ungltig erklrten Fahrzeugbriefes im Verkehrsblatt. Nach einer Aufbietungsfrist von 4 Wochen nach Verffentlichung kann der Fahrzeugbrief dem Halter oder dem neuen Verfgungsberechtigten ausgehndigt werden, wenn kein Einspruch von einer anderen Person bis dahin vorliegt.

    [SIZE=3]EWG-bereinstimmungs-
    erklrung[/SIZE]


    Auch COC-Papier genannt.
    Allgemeine Betriebserlaubnisse, die von Mitgliedsstaaten der EU auf der Grundlage der EWG-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG bzw. 98/14/EG fr Fahrzeuge ausgestellt wurden, werden in jedem Mitgliedstaat anerkannt. Sie ersetzen die nationale allgemeine Betriebserlaubnis.
    Abweichend von 23 Abs. 2 Satz 2 StVZO braucht demnach fr ein Fahrzeug keine Betriebserlaubnis beantragt werden, wenn eine EWG-bereinstimmungserklrung vorliegt. Der Fahrzeugbrief wird auf der Grundlage der technischen Angaben der bereinstimmungsbescheinigung durch die Zulassungsbehrde ausgestellt. Sie bedient sich dazu einer speziellen Ausfllanleitung (VKBL-Verlautbarung Nr. 93 vom15. Juni 1999, S. 402).

    [SIZE=3]Diebstahl[/SIZE]


    Bei Diebstahl von Fahrzeugpapieren oder Kennzeichen gengt die Besttigung der Anzeige bei der Polizei. Allerdings mu diese Besttigung aussagekrftig sein, d. h., aus ihr sollte neben der Tagebuchnummer der Anzeige auch den Sachverhalt mit den gestohlenen Gegenstnden erkennbar sein. Knnen Sie die Besttigung nicht in dieser Form erbringen, wird auch hier die Vorlage einer Versicherung an Eides Statt notwendig.

    [SIZE=3]Gutachten gem. 21 StVZO[/SIZE]


    Gehrt ein Fahrzeug zu einem nicht genehmigten Typ (Eigenbau, Kleinserie, Importfahrzeug) oder ist deren Betriebserlaubnis erloschen (nach entgltiger Stilllegung oder Fristablauf der vorbergehenden Stilllegung), so mu ein amtlich anerkannter Sachverstndiger in einem Gutachten das Fahrzeug richtig beschreiben und bescheinigen, dass es den geltenenden Vorschriften entspricht.
    Zustndig fr die Erstellung des Gutachtens sind in den neuen Lndern die Sachverstndigen der DEKRA AG, in den alten Bundeslndern die des TV.


    Auf der Grundlage des Gutachtens erteilt die Zulassungsbehrde mit Ausstellung des Fahrzeugbriefes die Betriebserlaubnis (Einzelbetriebserlaubnis (EBE)).


    [SIZE=3]Gutachten gem. 21c StVZO


    Oldtimergutachten[/SIZE] Fahrzeuge, die mit einem Oldtimerkennzeichen versehen werden sollen, bentigen u. a. ein spezielles Gutachten, das das Fahrzeug entsprechend bestimmter Richtlinien als Oldtimer ausweist. Neben der technischen Begutachtung mu der amtlich anerkannte Sachverstndige auch darber befinden, ob das Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Voraussetzung dafr ist, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeuges dem ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfnglichen Betriebszeit entspricht.
    Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen mssen eine Betriebserlaubnis besitzen (ABE oder EBE) . Das Gutachten nach 21c StVZO ersetzt diese nicht!
    Zustndig fr die Erstellung des Gutachtens sind in den neuen Lndern die Sachverstndigen der DEKRA AG, in den alten Bundeslndern die des TV.

    [SIZE=3]Mitteilung fr Umsatzsteuerzwecke[/SIZE]


    Fahrzeuge, die aus einem EU-Mitgliedsstaat eingefhrt werden, unterliegen dem 1b Umsatzsteuergesetz (UStG). Demnach unterliegen neue Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm und einer Leistung von mehr als 7,2 Kw der Umsatzsteuerpflicht. Als neu gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6000 km zurckgelegt hat oder dessen Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht lnger als sechs Monate zurckliegt.


    Derjenige, der die Zulassung oder die Ausgabe eines Fahrzeugbriefes fr solch ein Fahrzeug beantragt, ist gem. 18 Abs. 10 UStG verpflichtet, Angaben fr die Mitteilung fr Umsatzsteuerzwecke zu machen. Ohne diese Erklrung darf ihm kein Fahrzeugbrief ausgehndigt werden.


    Zu beachten ist hier, dass der Antragsteller nicht unbedingt derjenige sein muss, der das Fahrzeug eingefhrt hat (z. B.: Kauf des Fahrzeuges von einem Dritten, der das Fahrzeug aus dem Ausland erworben und eingefhrt hat.) und demnach nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt . Dennoch ist er zu Kontrollzwecken zur Abgabe der Erklrung verpflichtet.


    Wird die Umsatzsteuer nicht entrichtet, kann der Verwaltungsakt der Zulassung auf Antrag des Finanzamtes zurckgenommen werden.

    [SIZE=3]Unbedenklichkeitserklrung des KBA[/SIZE]


    Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) prft auf Antrag, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen ist oder war, gesucht wird, bzw., ob ein anderes Fahrzeug mit der selben Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bereits eingetragen ist. Sie bescheinigt das Ergebnis ihrer Prfung mittels einer Unbedenklichkeitserklrung. Sie knnen die Erklrung ber die Zulassungsbehrde oder selber direkt beim KBA beantragen.
    Fr die Zulassungsbehrde ist diese Unbedenklichkeitserklrung Grundlage fr die weiteren Schritte.
    Beachten Sie bitte, dass die Unbedenklichkeitserklrung nach Erstellung an Aktualitt verliert. Die Zulassungsbehrden erkennen sie deshalb in der Regel nur an, wenn sie nicht lter als ein Monat sind.

    [SIZE=3]Unbedenklichkeitserklrung des Zollamtes[/SIZE]


    Fr Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingefhrt werden, mssen bei der Zulassung eine Zollunbedenklichkeitserklrung (bzw. Zollquittung oder Zollurkunde ber die Zollfreistellung) vorgelgt werden, soweit es sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (aus EU-Mitgliedsstaaten; dann unterliegen die Fahrzeuge dem 1b Umsatzsteuergesetz) handelt.

    [SIZE=3]Unbedenklichkeitserklrung der Zulassungsbehrde[/SIZE]


    Die Neuausstellung des Fahrzeugbriefes und die Durchfhrung des Aufbietungsverfahrens knnen auch bei der fr einen eventuellen neuen Halter oder der nach Umzug zustndigen Zulassungsbehrde durchgefhrt werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine schnelle Umschreibung des Fahrzeuges im neuen Zulassungsbezirk notwendig ist und man damit nicht die ca. 6 Wochen bis zum Abschlu des Aufbietungsverfahren warten mchte. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklrung ist nur durch die kennzeichenfhrende (!) Zulassungsbehrde mglich.


    Die Zulassungbehrde stellt dem Berechtigten eine Erklrung aus, dass sie nach Prfung der Fahrzeugakte gegen die Neuausstellung des Fahrzeugbriefes in einer anderen Zulassungsbehrde keine Bedenken hat. Sie fgt dieser Erklrung ein technisches Datenblatt des Fahrzeuges bei.
    Mit der Unbedenklichkeitserklrung und auf der Grundlage des technischen Datenblattes kann die neue Zulassungsbehrde den neuen Fahrzeugbrief ausstellen und ggf. das Aufbietungsverfahren durchfhren. Es kann sofort die Zulassung auf den neuen Halter bzw. die Umschreibung erfolgen. Der Fahrzeugbrief wird nach Ablauf der Aufbietungsfrist ausgehndigt. Die Aushndigung kann dann auch auf den neuen Halter/Eigentmer erfolgen.
    Kosten: 10,20 Euro

    [SIZE=3]Verlust[/SIZE]


    Bei Verlust von Fahrzeugpapieren und Kennzeichen bentigen wir die Vorlage einer Versicherung an Eides Statt. Diese knnen Sie als Fahrzeughalter bei einem Notar oder auch direkt gegenber dem Sachbearbeiter abgeben.
    Kosten: 30,70 Euro bei Abgabe gegenber dem Sachbearbeiter

    [SIZE=3]Versicherung an Eides Statt[/SIZE]


    Die Zulassungsbehrde ist berechtigt, auf der Grundlage des 5 Straenverkehrsgesetz (StVG) die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu fordern, wenn bestimmte, zur Vorlage geforderte Dokumente verloren oder sonst abhanden gekommen sind.


    Die Abgabe der Versicherung an Eides Statt richtet sich nach den Bestimmungen des 27 des Thringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThrVwVfG). Die Erklrung des Versichernden kann daher nur persnlich gegenber einem Berechtigten abgegeben werden. Die Mitarbeiter des Brgerservices sind dazu besonders ermchtigt worden. Sie knnen sich aber auch an einen Notar oder anderen Berechtigten wenden.

  • orginal mail von der DEKRA zu diesem thema.


    Sehr geehrter Herr ......,


    vielen Dank fr die Zusendung Ihrer Anfrage.


    Gerne antworten wir Ihnen:


    Wenden Sie sich zunchst an einen amtlich anerkannten Sachverstndigen der
    nchstgelegenen Technischen Prfstelle fr den Kraftfahrzeugverkehr, da eine
    Einzelbegutachtung nach 21 StVZO (EBE), ggf. auch nach 21C StVZO
    (Oldtimerbegutachtung) erforderlich ist.


    Nach positiver Begutachtung durch den aaS wird die Betriebserlaubnis von der
    zustndigen Zulassungsbehrde, in Berlin das LEA, erteilt.
    Die Zulassungsbehrde muss allerdings bei Verlust des FZ-Briefes bzw. der
    Betriebserlaubnis die Papiere beim KBA im Verkehrsblatt aufbieten.


    Mit den Aufgaben der Technischen Prfstelle ist in den neuen Bundeslndern
    und in Berlin der DEKRA und in den alten Bundeslndern der TV betraut.


    Die Anfrage beim KBA (www.KBA.de)
    (http://www.kba.de/Stabsstelle/…er/ZFZR/zfzr_auskunft.htm) ber die
    Unbedenklichkeit und die Aufbietung kann auch schon im Vorfeld durch Sie
    veranlasst werden.


    Es ist zu unterscheiden, ob es sich um Begutachtung fr eine Wiederinbetriebnahme
    des Fahrzeugs nach 21 StVZO in Verbindung mit 27 Abs. 7 StVZO handelt oder
    das Fahrzeug bisher noch keine Betriebserlaubnis in Deutschland besa und damit
    eine sogenannte Vollabnahme fr Ihren PKW durchgefhrt werden muss.


    Die Grundgebhren liegen je nach Prfstelle fr eine Wiederinbetriebnahme bei
    etwa 51,- Euro und fr eine Vollabnahme bei 80,- Euro. Jeweils inklusive der
    MwSt.
    Bei einem erhhten Prfumfang, z.B. ohne FZ-Brief, kann ggf. zustzlicher
    Zeitaufwand berechnet werden. Dabei wird jede angefangene Viertelstunde mit
    je ca. 22,- Euro berechnet.


    Wir empfehlen, vor der Abnahme Rcksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverstndigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchfhren wird.




    Mit freundlichen Gren


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    i. A. Andreas Forkert

  • Bei meinem blauen T2 klappte es 2004 folgendermaen:
    Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA gegen 10,-EUR angefordert. Dies der Zulassungsstelle samt Ergebnis der Vollabnahnme (um die 100,-EUR) gegeben und fertig wars.